Der EU-Pflanzenpass

Der EU-Pflanzenpass ist ein standardisiertes Gesundheitszeugnis, das die gesundheitliche Unbedenklichkeit, sowie die Rückverfolgbarkeit von Pflanzen innerhalb der Europäischen Union zertifiziert. Er dient primär dem Schutz der Landwirtschaft und Umwelt vor der Einschleppung und Ausbreitung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Schädlingen.

Wann wird ein EU-Pflanzenpass benötigt?

Seit 2019 benötigen, laut EU-Verordnung, alle Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt und innerhalb der EU zwischen Betrieben gehandelt werden, einen EU-Pflanzenpass. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen sind solche, die dauerhaft wachsen sollen – sei es durch Einpflanzen, Wiedereinpflanzen oder Verbleib an ihrem Standort. Dazu gehören unter anderem Topfpflanzen, wurzelnackte Bäume, Pflanzenarrangements in Schalen, Edelreiser, Stecklinge (mit und ohne Wurzeln), Unterlagen, Pfropfreiser, Knollen, Rhizome, Setzlinge, Pflanzzwiebeln sowie pflanzliche Gewebekulturen (In-vitro-Kulturen). Auch Saatgut zählt dazu.

Der Pflanzenpass ist für den Transport über Ländergrenzen innerhalb der EU notwendig. Zudem verlangt eine Lieferung in ein Schutzgebiet auch immer einen Pflanzenpass.

 

Wann wird der EU-Pflanzenpass nicht benötigt?

  • Wenn der Verkauf an einen privaten Endverbraucher stattfindet, der die Pflanzen nicht weiterverkauft und auch nicht gewerblich nutzt.
  • Bei der Verbringung zwischen nahegelegenen Betriebsstätten desselben Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.
  • Für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke (z.B. Ausstellungen) und Versuche verwendet werden.

Welche Anforderungen müssen Pflanzen für die Ausstellung des Passes erfüllen?

  • Die Pflanzen müssen frei von geregelten Schadorganismen (z. B. Quarantäneschädlinge) sein. Sie dürfen keine Symptome von Krankheiten oder Schädlingsbefall aufweisen. Quarantäneschädlinge sind besonders gefährliche Schadorganismen, die gewöhnlich in der EU nicht vorkommen und nur durch Einschleppung hineingelangen.  Sie sind gesetzlich geregelt sowie streng überwacht werden, um ihre Verbreitung zu verhindern. Dazu kommen noch Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (UNQS), die sehr wohl in der EU vorkommen jedoch nicht Saat- und Pflanzgut vorhanden sein dürfen, da dadurch die Qualität beeinträchtigt wird.
  • Die Herkunft der Pflanzen muss nachvollziehbar sein. Sie müssen von einem registrierten Betrieb stammen, der in einem amtlichen Register erfasst ist.
  • Die Pflanzen müssen den Anforderungen der EU-Pflanzengesundheitsverordnung entsprechen, insbesondere hinsichtlich ihrer Anzucht, Lagerung und Transportbedingungen.

Woraus besteht der EU-Pflanzenpass?

Der EU-Pflanzenpass besteht aus einem standardisierten Etikett, das bestimmte Pflichtangaben enthält. Falls die Pflanze von speziellen Quarantänebestimmungen betroffen ist, kann der Pass zusätzliche Informationen enthalten. Der Pflanzenpass muss gut sichtbar angebracht sein – etwa als Etikett am Topf, auf der Verpackung oder als Begleitdokument.

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A) Botanischer Name der Pflanze

B) Registrierungsnummer des Unternehmens, das den Pass ausstellt

C) individuelle Serien- oder Charge-Nummer zur Rückverfolgbarkeit

D) Länderkürzel des Herkunftslands

Wer stellt den EU-Pflanzenpass aus?

Ein Betrieb muss von der zuständigen Kontrollbehörde zertifiziert sein, um einen gültigen Pflanzenpass ausstellen zu dürfen. In Deutschland ist die zuständige Pflanzenschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes für die Zertifizierung von Betrieben verantwortlich. In Österreich übernimmt diese Aufgabe der Pflanzenschutzdienst des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES). Autorisierte Unternehmer müssen den Gesundheitszustand passpflichtiger Pflanzen regelmäßig prüfen, alle Pflanzenpass-Vorschriften einhalten und mit dem Pflanzenschutzdienst ihres Bundeslandes kooperieren. Zertifizierte Betriebe werden jährlich kontrolliert.

Altus Biolabs ist als Betrieb zertifiziert und ermächtigt den EU-Pflanzenpass auszustellen.

 

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